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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Die Feuerteufel - Brandschutz & Sicherheit Inh. Thomas Deutsch

 

§1
Allgemeines - Geltungsbereich

1.1.
Für alle gegenwärtigen oder künftigen Rechtsgeschäfte zwischen 'Die Feuerteufel - Brandschutz & Sicherheit Inh. Thomas Deutsch' (Auftragnehmer) mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Abs. 1 BGB (Auftraggeber) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

1.2.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Auftraggeber über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 §2
Leistungsumfang

2.1
Der Auftragnehmer bietet als Dienstleistung die Prüfung, Wartung/Instandhaltung und Montage von brandschutztechnischen Geräten und Anlagen an.

2.2
Ebenso bietet der Auftragnehmer die Lieferung brandschutztechnischer Geräte und Anlagen sowie (Ersatz-) Teile hierfür an.

 §3
Angebot und Vertragsabschluss

3.1.
Teil A - Dienstleistungen (Prüfung, Wartung/Instandhaltung, Montage)

3.1.1
Sofern ein Dienstleistungsauftrag als Angebot gemäß §145 BGB (Bindung an den Antrag) anzusehen ist, können wir diesen innerhalb von zwei Wochen annehmen.

3.1.2
Mit der Übersendung eines Angebotes bietet der Auftragnehmer den Abschluss eines Vertrages nach §611 BGB (vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag) an. Der Auftrag kann schriftlich, per E-Mail oder per Fax durch den Auftraggeber erteilt werden. Ab Eingang der Auftragserteilung in unserem Hause besteht ein bindender Vertrag.
Ihr Vertragspartner ist:

Die Feuerteufel - Brandschutz & Sicherheit
Inhaber: Thomas Deutsch
Hubertusweg 34
66663 Merzig-Schwemlingen
Tel.: 06861-8390559
Fax: 06861-9121756
Mail: kontakt@diefeuerteufel.de

3.1.3
Angebote haben eine Gültigkeit, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, von
14 Tagen. Danach muss neu verhandelt werden.

3.1.4.
Der Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus der Auftragserteilung. Wünscht der Auftraggeber Änderungen gegenüber den vereinbarten Leistungen, so ist dies uns rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Mündliche Absprachen oder kurzfristige Änderungen sind möglich, jedoch besteht hierauf seitens des Auftraggebers kein Rechtsanspruch. Wenn der Auftragnehmer mündliche Vereinbarungen erfüllt, so sind diese zusätzlichen Leistungen kostenpflichtig.

3.1.5
Soweit nicht anders vereinbart, darf der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistungen auch von Dritten, als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn er berechtigte, nachvollziehbare Zweifel an dessen Eignung gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen kann.

 

3.2
Teil B - Waren (brandschutztechnische Geräte und Anlagen, Ersatzteile)

3.2.1
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB (Bindung an den Antrag) anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

3.2.2.
Mit der Übersendung eines Angebotes bietet der Auftragnehmer den Abschluss eines Vertrages nach §433 BGB (vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag) an. Der Auftrag kann schriftlich, per E-Mail oder per Fax durch den Auftraggeber erteilt werden. Ab Eingang der Auftragserteilung in unserem Hause besteht ein bindender Vertrag.
Ihr Vertragspartner ist:

Die Feuerteufel - Brandschutz & Sicherheit
Inhaber: Thomas Deutsch
Hubertusweg 34
66663 Merzig-Schwemlingen
Tel.: 06861-8390559
Fax: 06861-9121756
Mail: kontakt@diefeuerteufel.de

3.2.3
Angebote haben eine Gültigkeit, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, von
14 Tagen. Danach muss neu verhandelt werden.

3.2.4
Bestellungen können vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Dieses Angebot ist dann für den Umfang der Lieferung von Waren maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für Vereinbarungen mit unseren Vertretern.

3.2.5.
Der Umfang der Bestellung ergibt sich aus der Auftragserteilung. Wünscht der Auftraggeber Änderungen gegenüber der vereinbarten Bestellung, so ist uns dies rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Mündliche Absprachen oder kurzfristige Änderungen sind möglich, jedoch besteht hierauf seitens des Auftraggebers kein Rechtsanspruch. Wenn der Auftragnehmer mündliche Vereinbarungen erfüllt, so sind diese zusätzlichen Leistungen kostenpflichtig.

3.2.6.
Soweit nicht anders vereinbart, darf der Auftragnehmer die ihm obliegende Bestellung auch von Dritten erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn er berechtigte, nachvollziehbare Zweifel an dessen Eignung gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen kann.

 §4
Überlassene Unterlagen

4.1.
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen - auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

4.2.
Kommt kein Auftrag/keine Bestellung nach §3 zustande, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§5
Preise - Zahlungsbedingungen

5.1.
Teil A - Dienstleistungen (Prüfung, Wartung/Instandhaltung, Montage)

5.1.1.
Unsere Preise verstehen sich in Euro und werden Netto (ohne MwSt.) angegeben.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.1.2.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Leistungserbringung nach §3.1 eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50% der Gesamtsumme vom Auftraggeber einzufordern.

5.1.3.
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Abzug von Skonto ist nur möglich, wenn dies bereits im Angebot vereinbart wurde.

5.1.4.
Gravierende Preisänderungen, aufgrund von Kostensteigerungen im laufenden Geschäftsjahr, behält sich der Auftragnehmer vor, muss dies aber vor Rechnungsstellung bekannt geben.

5.1.5.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.1.6.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Auch ohne schriftliche Mahnung tritt nach 14 Tagen Zahlungsverzug ein. Ab diesem Zeitpunkt sind je Mahnung 5 EUR Gebühren sowie zusätzliche Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz nach §288 BGB fällig..
Kosten, die uns durch Zahlungsverzug entstehen (Anwalt oder Inkassounternehmen), werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

5.2.
Teil B - Waren (brandschutztechnische Geräte und Anlagen, Ersatzteile)

5.2.1.
Unsere Preise verstehen sich in Euro und werden Netto (ohne MwSt.) angegeben.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.2.2.
Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung und Versand; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.2.3.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Bestellung nach §3.2 eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50% der Gesamtsumme vom Auftraggeber einzufordern.

5.2.4.
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Abzug von Skonto ist nur möglich, wenn dies bereits im Angebot vereinbart wurde.

5.2.5.
Gravierende Preisänderungen, aufgrund von Kostensteigerungen im laufenden Geschäftsjahr, behält sich der Auftragnehmer vor, muss dies aber vor Rechnungsstellung bekannt geben.

5.2.6.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.2.7.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Auch ohne schriftliche Mahnung tritt nach 14 Tagen Zahlungsverzug ein. Ab diesem Zeitpunkt sind je Mahnung 5 EUR Gebühren sowie zusätzliche Verzugszinsen in Höhe 9% über dem Basiszinssatz nach §288 BGB fällig.
Kosten, die uns durch Zahlungsverzug entstehen (Anwalt oder Inkassounternehmen), werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

 §6
Fristen

6.1.
Teil A - Erbringung der Dienstleistung

6.1.1
Erbringungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn dies vertraglich ausdrücklich schriftlich so bestimmt wird.

6.1.2.

Sind Einzelheiten des Auftrages noch erkennbar abstimmungs- oder aufklärungsbedürftig beginnt in diesem Fall der Fristlauf nicht vor der abschließenden Klärung. Entsprechende Termine sind ggf. nach hinten zu verschieben.

6.1.3
Der Beginn einer verbindlichen Erbringungsfrist der Dienstleistung setzt die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, wie insbesondere den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung, voraus.
Erbringungsfristen und -termine stehen weiterhin unter dem Vorbehalt von etwaiger Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung von entsprechend für die Auftragserfüllung benötigten Waren.

6.1.4.
Bei Nichteinhaltung verbindlicher Erbringungsfristen und -termine steht dem Auftraggeber das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§323 BGB) erst dann zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die mit der Erklärung verbunden ist, dass der Auftraggeber die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

6.2.
Teil B - Lieferung von Waren

6.2.1.
Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn dies vertraglich ausdrücklich schriftlich so bestimmt wird.

6.2.2.
Sind Einzelheiten des Auftrages noch erkennbar abstimmungs- oder aufklärungsbedürftig beginnt in diesem Fall der Fristlauf nicht vor der abschließenden Klärung. Entsprechendes gilt für Liefertermine; diese sind ggf. nach hinten zu verschieben.

6.2.3.
Der Beginn einer verbindlichen Lieferfrist setzt die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, wie insbesondere den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung, voraus.
Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung von entsprechend für die Auftragserfüllung benötigten Waren.

6.2.4.
Bei Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen und -termine steht dem Auftraggeber das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§323 BGB) erst dann zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die mit der Erklärung verbunden ist, dass der Auftraggeber die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

§7
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, usw. zur Verfügung zu stellen; er ist ggf. auch zum Transport auf eigene Kosten verpflichtet.

7.2.
Bei Tätigkeiten im Betrieb oder in den Betreuungsobjekten des Auftraggebers wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten gewähren, sofern dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlich ist.

7.3.
Erfüllt der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungsverpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder zu Mehraufwand, so verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.

7.4.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 §8
Mängelhaftung

8.1.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.2.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.3.
Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.4.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.5.
Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8.6.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses beträgt nach §445b BGB zwei Jahre, gerechnet ab Ablieferung der Sache.

 §9
Gesamthaftung

9.1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. §823 BGB.

9.2.
Die Begrenzung nach Abs. 9.1. gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

9.3.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 §10
Eigentumsvorbehaltssicherung

10.1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers - abzgl. angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

10.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

10.3.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten unserer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

§11
Prüfung, Wartung/Instandhaltung, Montage von brandschutztechnischen Anlagen

11.1.
Wir prüfen brandschutztechnische Anlagen, durch deren Prüfung diese Geräte und Einrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Einsatzbereitschaft überprüft werden.

11.2.
Für jede von unseren Kundendiensttechnikern durchgeführte Prüfung gilt - soweit nicht ein Revisions-/Prüfvertrag abweichendes bestimmtfolgendes: Unser Kundendiensttechniker bescheinigt in einem Prüfbericht und/oder auf einer Prüfplakette, dass das von ihm gewartete Gerät bei Abschluss der Prüfung einsatzbereit ist. Die Prüfungsgebühren werden besonders vereinbart. Füll- oder Treibmittel und Ersatzteile werden zu den jeweiligen Listenpreisen berechnet.

11.3.
Unsere Haftung entfällt, wenn uns der Mangel des Gerätes nicht unverzüglich nach seiner Feststellung schriftlich mitgeteilt wurde, wenn Geräte von Personen überprüft oder behandelt werden, die unserem Prüfdienst nicht angehören oder wenn Bedienungs- oder Behandlungsvorschriften für das Gerät oder die Füllung oder das Zubehör nicht beachtet werden.

11.4.
Bei Prüfungen von Arbeitsmitteln oder Einrichtungen muss der Auftraggeber eine Übersicht vom Bestand des Prüfgutes zur Verfügung stellen, bzw. ist er für die Vollständigkeit des Prüfgutes selbst verantwortlich. Die Prüfkosten beziehen sich ausschließlich auf die Prüfung selbst. Bei zusätzlichem Zeitaufwand um eine Prüfung durchführen zu können, wird diese gesondert verrechnet.

11.5.
Bei Prüfungen oder Montagearbeiten ist für eine freie Zugänglichkeit zu sorgen. Eventuell für die Prüfungen gesondert benötigte Geräte/Hilfsmittel (Hebe-/Arbeitsbühnen, Gabelstapler mit Arbeitskorb, etc.) um dadurch die Zugänglichkeit der Prüfgeräte zu gewährleisten, muss der Auftraggeber bereitstellen, inklusive entsprechend geschultem Fachpersonal für die Bedienung.

11.6.
Montagearbeiten erfolgen nach geltenden Richtlinien und in Absprache mit dem Auftraggeber oder einer zuvor bestimmten zuständigen und bevollmächtigten Person. Diese muss vor Ort sein oder die Montage ist eindeutig im Vorfeld festzulegen.

§12
Salvatorische Klausel

12.1.
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

12.2.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen oder undurchführbaren Bedingungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

§13
Gerichtsstand - Erfüllungsort

13.1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

13.2.
Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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